Sonntag, 11. November 2012

"Live-Twittern" aus dem Gerichtssaal - erlaubt?

Stellen wir uns folgendes Szenario doch mal vor:
Die JARP-Redaktion sitzt in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und möchte aufgrund des hohen medialen Interesses den Abermillionen von Lesern live berichten. Ein Tweet kann dabei jeweils 140 Zeichen aufweisen. Den Fall kann man natürlich auch (realistischer) insoweit umwandeln, dass ein Journalist einer bekannten Zeitschrift agiert. Meldungen via Blogs, Facebook, Google + etc. sind gleichfalls denkbare Äquivalente für die Fallgestaltung.

Nun wird der beklagten Partei dieses Vorgehen womöglich nicht gefallen. So könnte Sie auf eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes plädieren. Die Lösung dieses Problems erfolgt mithin über § 169 S. 2 GVG

Nach dieser Norm sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes unzulässig.
Ob eine Berichterstattung über Twitter, Facebook, Blogs etc. hierunter fällt, ist zumindest fraglich. 
In der juristischen Auslegungsmethodik sind in Anlehnung an Carl von Savigny vier Auslegungsweisen anerkannt: Grammatik, Entstehungsgeschichte, Systematik und Telos.

Die grammatikalische Auslegung ist schnell vorgenommen; der abschließende Wortlaut mit den Aufzählungen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnamen sowie Ton- und Filmaufnahmen gibt nichts für eine Einordnung der Online-Kurznachrichten her. § 169 S. 2 GVG ließe das Twittern also zu.

Auch die historische Auslegung kann nichts anderes ergeben. Das Gerichtsverfassungsgesetz wurde am 12.09.1950 ausgefertigt und am 09.05.1975 neu bekanntgemacht. § 169 S. 2 GVG wurde im Jahr 1964 eingeführt. Das Internet gab es zu der Zeit noch nicht, sodass der Gesetzgeber sich auch nicht mit dieser Konstellation auseinander hätte setzen können.

Die systematische Auslegung fällt dagegen schon schwerer aus. Es ließe sich das Grundgesetz und Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Var. 2 GG ( Rundfunkfreiheit ) heranziehen. Im Sinne einer Normenpyramide steht das Verfassungsrecht über dem einfachen Gesetzesrecht ( hier: § 169 S. 2 GVG ).
Die Rundfunkfreiheit wird weit verstanden, weshalb redaktionell gehaltene Internetdienste mitumfasst werden. Falls die Tweets, Blogs etc. einer großen Zeitschrift zigfach gelesen und verfolgt werden, kann  nichts anderes gelten. Dementsprechend könnte man aus systematischer Sicht eine gleiche Auslegung vornehmen und einen Verstoß annehmen.
Allerdings soll § 169 S. 2 GVG die Rundfunkfreiheit doch gerade beschränken, wenn dortige Aufnahmen unzulässig sein sollen. Den Begriff der "Öffentlichkeit" kann nur derjenige vorgeben, der nach der Rechtsordnung über das Bestimmungsrecht verfügt. Dies kann bei Gerichtsverhandlungen nur der Staat als Gesetzgeber sein. Dann muss die Auslegung des Begriffes Rundfunk im Rahmen des § 169 S. 2 GVG enger ausfallen und nicht weit wie nach Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Var. 2 GG. Die Internet-Kurnachrichten fallen somit aus systematischer Sicht nicht unter die Norm.

Bleibt zuletzt eine teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck. Die Norm soll, schlagwortartig, eine Prangerwirkung des Beschuldigten verhindern. Sie dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts eines jeden Verfahrensbeteiligten, des fairen Verfahrens und der ungestörten Rechtsfindung. Insbesondere bei Strafverfahren muss sich der Angeklagte unfreiwillig der emotional hohen Belastung stellen. Das Veröffentlichen durch Bild- und Tonaufnahmen inmitten der Verhandlung erhöht die nachteiligen Wirkungen. 
Sind all diese Punkte bei Online-Kurznachrichten wie Twitter denn zu bejahen? 
Die Verfahrensbeteiligten haben keine Kameras vor sich, die sie enorm einschüchtern könnten. 
Ihr Verfahrensverhalten wird nicht in gleicher Weise und Stärke beeinflusst. Eine Veröffentlichung von Fernsehbildern findet ebenfalls nicht statt. 
Dass später zu vernehmende Zeugen ihre eigenen Aussagen anpassen würden ist ebenfalls kein durchschlagendes Argument. Zwar werden diese Zeugen die Aussagen der Verfahrensbeteiligten via Smartphones verfolgen können. Verhandlungspausen, Berichterstattungen in den Tagespressen und mehrere Sitzungstage andauernde Verhandlungen erbringen allerdings jetzt schon die selbe Wirkung.

Schlussendlich liegt nach keiner Auslegungsmethode ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 169 S. 2 GVG vor.

Anmerkung: Das Schöne an der Rechtswissenschaft ist, dass bei solchen Fragen eine andere Auffassung sehr gut vertretbar ist. Das hiesig angenommene Ergebnis ist beileibe nicht in Stein gemeißelt. Bei der Auslegung nach Sinn und Zweck sagt der eine Hop, der andere Top.
Interessanterweise wurde dieses Szenario noch nicht obergerichtlich entschieden. Uns ist noch nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung bekannt. Wer also Lust, viel Zeit, etwas Geld und gute Nerven hat, kann es mal versuchen. (Bitte das Schelmenhafte erkennen)

Die Konstellation ist angelehnt an einen längeren Fall von Dr. Florian Knauer, Juristische Schulung 2012, S. 711. 

Euer
"J"

Reminder!

Hallo Ihr lieben JARP-Leser,

am 22. Oktober habe ich das Thema bereits kurz angeschnitten, heute ist es soweit: Stefan Raabs Anti-Talkshow "Absolute Mehrheit" wird zum ersten Mal ausgestrahlt. Um 22:45 geht's los, natürlich auf Pro-Sieben.

Die Gäste der Live-Sendung sind: Thomas Oppermann (SPD), Wolfgang Kubicki (FDP), Jan van Akten (LINKE) und die Unternehmerin Verena Delius. Bekommt einer von ihnen am Ende der Sendung mindestens 50,1% der Zuschauerstimmen, gewinnt er/sie 100.000 Euro.

Die Meinungen über das Konzept gehen zwar diametral auseinander, man lese nur die aktuelle Tagespresse, aber eins ist Raab wie fast immer gewiss: absolute Aufmerksamkeit.

Viel Spass!

P

Freitag, 9. November 2012

Dip der Woche 45


Die Original Cock Brand Sweet Chilli Sauce for Chicken ist unser Dip der Woche.
Und sie hat beste Chancen auch das Rennen um den Dip des Jahres zu machen, denn diese Soße hat es in sich! Als treuer Begleiter seit dem Anfang des Studiums hat dieser zauberhafte Dip jedes mittelmäßige selbstgekochte Gericht in eine kulinarische Traumreise verwandelt. Jedes versalzene oder angebrannte Essen wurde plötzlich wieder genießbar und Lob aus der Damenwelt für besondere Kochkünste musste nicht lange auf sich warten lassen.
Sie passt nicht nur zu Chicken (Geflügel) sondern zu jeglichen Fleisch und Fischsorten, sowie zu Kartoffelprodukten. Die perfekte Symbiose aus süß und scharf sorgt für einen angenehmen Geschmack, der als weder zu süß, noch zu scharf empfunden wird.

Aber aufgepasst! Von diesem Produkt sind viele Plagiate im Umlauf, die nicht annähernd an den Geschmack des Originals herankommen. Daher lohnt sich der Weg zum nächsten Asia Shop für die Cock Brand Sweet Chilli Sauce for Chicken!

Viel Spaß beim dippen

Euer

"A"

Mittwoch, 7. November 2012

Obama gewinnt und verspricht "Best is yet to come"

Es ließe sich über die Champions League Partie von Bayern - Lille berichten; so führt der FC Bayern zur Halbzeit bereits mit 5:0. In Anbetracht der US Wahlergebnisse sei uns eine dahingehend missachtende Berichterstattung aber erlaubt. Denn gleichgültig wo man hinschaut, die Medien sind ohnehin voll mit dem Sieg von Barack Obama und seinen Demokraten.
Zwar fehlen noch die endgültigen Auswertungen des Bundesstaates Florida (29 Wahlmänner), doch würde auch bei Hinzurechnen dieser Wahlmännerstimmen zum Konkurrenten Mitt Romney, Obama mit 303 Wahlmännern vorne liegen.
Auch beim Popular Vote liegt Obama vorne und gewinnt bei der gesamten Stimmenverteilung.

Ob das Beste wirklich noch kommen wird - so Obama - fragen sich derzeit viele Amerikaner. In seiner zweiten Amtszeit wird Barack Obama sich politisch beweisen und insbesondere die Innenpolitik ankurbeln müssen. Das schlussendlich doch relativ enge Ergebnis zeigt nämlich, dass Amerika politisch gespalten ist. Die Republikaner, mithin nicht zuletzt Romney selbst, schossen sich durch zu viele Pannen in den letzten Wochen stetig weiter ins Aus.
Trotzdem liegt ein echter Triumph Obamas nicht vor. Als brillanter Redner warb er wieder für seine Politik, seine Träume und Visionen der modern politischen, für Minderheiten gleich offenen, USA. Nun heißt es aber auch, den Worten Taten folgen zu lassen.

Und hier noch die Victory Speech in voller Länge (Vorsicht: Nichts für Anti-Euphoriker) :



Euer
"J"

Cloud Atlas

Ja, "Wetten, dass...?" am vergangenen Samstag wollte und wollte nicht vorübergehen, Tom Hanks fand es sogar langwieriger als den US-Wahlkampf. Einige Medien entschuldigten sich sogar bei ihm dafür, dass er das ertragen musste. Aber wetten, dass das alles gar nicht so schlimm für ihn war? Schließlich fiel sein und Halle Barrys Name somit nicht nur am Samstag, sondern auch in den darauf folgenden Tagen wiederholt in den Nachrichten und zwar immer im Zusammenhang mit seinem neuen Film, Cloud Atlas.




Der Films streckt sich über 6 verschiedene Epochen vom 19. Jahrhundert, bis in die entfernte Zukunft und besteht aus 6 dazu gehörigen Stories. Die 100 Millionen Dollar Produktion basiert auf dem gleichnamigen Bestseller von David Mitchell. Mehr wollen wir gar nicht verraten, schaut ihn euch einfach an. Und an alle, denen ihre Zeit kostbar ist: Länger als "Wetten, dass...?" ist der Film nicht!

P